Der Mieter verpflichtet sich:
Mietbedingungen für Maschinen/ Werkzeuge/Anhänger
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a) das Gerät vor dem ersten Einsatz in die Betriebshaftpflichtversicherung mit aufzunehmen.
b) das Gerät vor Überanspruchung zu schützen.
c) für Wartung und Pflege des Gerätes im üblichen Rahmen zu sorgen.
d) das Gerät nach Beendigung der Mietzeit in einwandfreiem, betriebsfähigem, der Dauer der Einsatzzeit angemessenen Zustand zurückzugeben.
e) die anfallenden Kosten für Betriebsstoffe zu übernehmen.
Die Versendung der Mietsache erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters.
An- und Abtransport geht zu lasten des Mieters.
Wird die Mietsache gestohlen oder unterschlagen, so hat der Vermieter dem Mieter den Selbstbehalt von 1000,00 CHF zu bezahlen.
Die Maschinen werden mit vollem Treibstofftank und Oel vermietet, ist der Treibstofftank bei Rückgabe nicht voll, wird die Differenzfüllung zu 2,00 CHF pro Liter berechnet.
Für Transport und Baustellengewaltschäden ist allein der Mieter verantwortlich.
Eine Überlassung des gemieteten Gerätes an einen Dritten ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
Für Ausfallzeit durch Schlechtwetter und Reparaturen besteht kein Ersatzanspruch.
Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution oder eine Mietvorauszahlung zu verlangen.
Für Schäden die dem Mieter durch Ausfall des gemieteten Gerätes entstehen, haftet der Vermieter nicht.
Soweit der Mieter nicht binnen 1 Tag seit der Übernahme der Mietsache schriftlich reklamiert hat, gilt als festgestellt, dass sie die Mietsache in ordnungsgemässen Zustand erhalten haben.
Das vermietete Gerät, einschliesslich Zubehör, bleiben während der Dauer der Mietzeit uneingeschränktes und unveräusserliches Eigentum des Vermieters.
Mündliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieter ist es dem Mieter untersagt ein Zusatzgerät von der Baumaschinenvermietung Aebischer Jürg an einem seiner Geräte zu betreiben.
Soweit in diesem Mietvertrag nichts besonderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes.